Ab Januar 2019 gelten nur noch die elektronischen Gesundheitskarten der 2. Generation (G2). Die alten elektronischen Gesundheitskarten (G1+) sind dann nicht mehr über ein Kartenlesegerät einer Arztpraxis einlesbar. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten frühzeitig mit den neuen elektronischen Gesundheitskarten auszustatten.
Alte Gesundheitskarten
Wenn die Krankenkasse einem Versicherten bereits die neueste elektronische Gesundheitskarte zur Verfügung gestellt hat, wurde die alte elektronische Gesundheitskarte häufig gesperrt.
Grundsätzlich haben Versicherte nur dann Anspruch auf kassenärztliche Behandlung, wenn sie ihre Anspruchsberechtigung durch eine elektronische Gesundheitskarte (jetzt G2) oder durch einen anderen gültigen Anspruchsnachweis belegen können. Der Patient muss die elektronische Gesundheitskarte oder den Anspruchsnachweis vor jeder ersten Inanspruchnahme im Quartal vorlegen, eine Überweisung ersetzt das nicht automatisch.
Nur Notfallbehandlung
Die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann abgelehnt werden, sofern keine gültige elektronische Gesundheitskarte oder Anspruchsberechtigung vorliegt. Dies gilt jedoch nicht bei Notfällen.